DiGAs - was ist ab 2026 zu beachten?
Die zweite Änderungsverordnung der Digitalen Gesundheitsanwendungen-Verordnung tritt am 29. Januar 2026 in Kraft. Damit werden die Anforderungen an die Hersteller von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) erneut verschärft.

Was bedeutet das für die Evidenz für DiGAs, die erbracht werden muss?
Die Anforderungen werden in der Version 3.6 vom 10.12.2025 dargelegt. Auffällig ist, dass die Inhalte deutlich erweitert und präzisiert werden. Insider wissen, dass die eigentlichen Anforderungen darüber noch weit hinaus gehen und die Verschriftlichung keine Sicherheit bietet zum Verständnis der Auslegung durch die unterschiedlichen Akteure innerhalb der Behörde. Bewusst haben wir hier die aktuelle Version in Bezug gesetzt zu der ersten Version und legen damit zusammenfassend alle bisherigen Änderungen ohne Darstellung der unterschiedlichen Anpassungszyklen, um Verwirrungen zu vermeiden.
Die wesentlichen Unterschiede zu 2020 zur Evidenzgenerierung (Kapitel 4) sind nach 6 Jahren in der Version 3.6:
1. Definition positiver Versorgungseffekte (Kapitel 4.1)
Während 2020 die Definition weitgehend auf der Ebene des Begriffsverständnisses (z. B. Verbesserung von Symptomen, Funktionsfähigkeit, Lebensqualität etc.) bleibt, ohne konkrete Anforderungen an Messinstrumente und Endpunktstruktur zu formulieren, wird in Version 3.6 betont, dass pVE über klar definierte, patientenrelevante Endpunkte nachzuweisen sind und mit der medizinischen Zweckbestimmung sowie dem Versorgungspfad konsistent sein müssen; damit bildet 4.1 den normativen Anker für die detaillierten Studienanforderungen in 4.3 und 4.6., etwa wenn es um externe Validität, studiendesign, Endpunktwahl und die Ausgestaltung des Evaluationskonzepts geht.
2. Angabe positiver Versorgungseffekte im Antrag (Kapitel 4.2)
2020 liegt der Fokus auf einer schlüssigen Beschreibung von Zielpopulation und pVE ohne tiefe Vorgaben zur Ableitung der Endpunkte. Version 3.6 verlangt, dass Hersteller klar zeigen, für welche Untergruppen (z. B. Indikation, Schweregrad, Versorgungskontext) der pVE gilt, wie diese Gruppen mit den Studienpopulationen zusammenfallen und wie die im Antrag benannte pVE-Kategorie konkret im Studienprotokoll wiederzufinden ist. Neu ist damit eine deutlich engere Kopplung zwischen Antragstext und Studienplanung.
3. Allgemeine Anforderungen an Studien zum Nachweis pVE (Kapitel 4.3)
Dieser Punkt ist von 3 Unterpunkten auf 10 Unterpunkte ausgeweitet und spezifiziert worden und stellt damit die deutlich präzisere wissenschaftliche Ausweitung dar. Es reicht nicht mehr, „irgendeine“ gute Studie vorzulegen. Die Planung muss GCP‑ähnlichen Anforderungen genügen (Randomisierung, ITT‑Definition, Imputation, Registereintrag, externe Validität, stringente Berichterstattung). Dieser Punkt hat die meisten Spezifizierungen erfahren und gilt zentral für alle Formen der Evidenzgenerierung.
Es wird insgesamt ein fundiertes wissenschaftliche Verständnis und konsistente Planung gefordert.
4. Veröffentlichung der vollständigen Studienergebnisse (Kapitel 4.4)
Neben den Anforderungen, „Internationale Standards für Studienberichte“ einzuhalten werden die aus der gelebten Praxis geforderten „Ergebnisdarstellung und Diskussion“ nun auch verschriftlicht. Es werden die üblichen internationalen Standards an wissenschaftliche Darstellung von Ergebnissen, wie in den etablierten Fachzeitschriften mit Impact Faktoren in den oberen beiden Quartilen (Innere Medizin) mit Gutachtenprozess gefordert. Außerdem soll die Diskussion der wissenschaftlichen Praxis folgend, die existierende Literatur umfassen und insbesondere bereits existierende Ergebnisse zu DiGA.
5. Antrag auf vorläufige Aufnahme zur Erprobung (Kapitel 4.5)
Neben Begründung der Versorgungsverbesserung wird nun auch neu die systematische Datenauswertung in Version 3.6 spezifiziert mit Bezug zu den Kapiteln 4.3.1 bis 4.3.9. (z. B. klar definierte Endpunkte, Auswertungsmethoden, geplante Stichprobengröße, Umgang mit Drop‑outs) und bindet das Evaluationskonzept eng an das separate Kapitel „Evaluationskonzept und systematische Datenauswertung“ im Anhang. Hier wird methodisch klarer ausgeführt, wie eine systematische Datenauswertung auszusehen hat und dass es, wie in der Vergangenheit auch gelebt wurde, eben nicht mehr reicht, irgendwelche existierenden Daten auszuwerten.
6. Spezifische Anforderungen an Studientypen und Studiendesigns (Kapitel 4.6)
Quellen: BfArM, „Das Fast-Track-Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 139e SGB V. Ein Leitfaden für Hersteller, Leistungserbringer und Anwender“, Stand 17.04.2020 (DiGA-Leitfaden_2020.pdf) und Version 3.6 vom 10.12.2025 (diga_leitfaden-1.pdf).
Die Änderungen in Kapitel 4 der Version 3.6 des BfArM DiGA-Leitfaden erhöhen die Anforderungen an Planung, Durchführung und Auswertung von Studien deutlich, indem sie pVE enger an klar definierte Endpunkte, Versorgungspfade, Randomisierung, ITT‑Analysen, Imputation und externe Validität koppeln. Für Hersteller bedeutet das, dass der Nachweis positiver Versorgungseffekte künftig methodisch stärker an GCP‑ähnlichen Standards ausgerichtet sein muss und explorative, weniger robuste Studiendesigns deutlich schwerer anerkannt werden. Die deutlich gestiegenen methodischen und regulatorischen Anforderungen in ein formal stichhaltiges Studiendesign, eine saubere Durchführung und eine prüffeste Dokumentation zu übersetzen fordert das BfArMexplizit ein. Damit sinkt für Hersteller das Risiko, dass Studien wegen methodischer Schwächen nicht akzeptiert werden und sich Aufnahme oder Verbleib im DiGA‑Verzeichnis verzögern oder scheitern.
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